Fahrwerkstieferlegung
Was ist bei Fahrwerkstieferlegungen zu beachten
Allgemeines:
- Für die vorgenommene(n) Änderung(en) sind entsprechende Nachweise erforderlich. (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers, Gutachten des TÜV´s bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers).
- Der Einbau solcher Fahrwerke ist sach-und fachgerecht durchzuführen. Ein Nachweis einer Fachwerkstätte kann vom Sachverständigen verlangt werden.
- Ein Fahrwerksvermessungsprotokoll ist vorzulegen.
- Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (z.B.: Scheinwerfereinstellungen, ALB-Reglerjustierungen, Anhänger-Anhängekupplungen, ..) in den Gutachten ist zu achten.
- Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind einzuhalten. ( z.B. Mindesthöhe des Abblendlichtes,Höhe der Blinker,usw...)
Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der genehmigten Rad/Reifenkombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen bzw. gegenüber Karosserieteilen zu gewährleisten. Daraus ergibt sich, dass die genannten Freigängigkeiten auch im ungünstigsten Betriebszustand eingehalten werden müssen. Dieser wird in der Regel dann eintreten, wenn das, bis zu seinem technischen Höchstgewicht ausgelastete Fahrzeug dynamischen Belastungen im Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Eine rein statische Prüfung ist deshalb nicht ausreichend.
Bei der statischen Prüfung werden Abstände der Rad-/Reifenkombination zu Brems- und Fahrwerksteilen im entlasteten Zustand (Fahrwerk voll ausgefedert), bei voller Einfederung und verschiedenen Stellungen der Lenkung aufgenommen.
Richtwert für Mindestabstandsmaße:
- 2 mm von Rad zu Bremse (der Verschleißzustand der Bremsbeläge und die mögliche Anbringung von Auswuchtgewichten ist zu berücksichtigen),
- 4 mm von Rad zu Spurstangen, Spurstangengelenken, Lenkern, Stabilisatoren, Federbeinen, Federn und Dämpfern, sonst
- 6 mm von Rad oder Reifen zu allen Bauteilen.
Es gibt zwei mögliche Prüfungsgrundlagen zur Begutachtung von Fahrwerkstieferlegungen:
- Prüfungsgrundlage gemäß „110mm- Erlass"
Die minimale Bodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg, berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten. Die Berührung von Karosserieanbauteilen, welche aus elastischen Werkstoffen bestehen, kann dabei unberücksichtigt bleiben. Für diese gilt jedoch generell eine minimale Bodenfreiheit von 80 mm.
- Prüfungsgrundlage gemäß VdTÜV-Merkblatt 751 Anhang II, gültig ab 08/2008
Als Richtwert für eine ausreichende Bodenfreiheit unter starren Teilen der Bodengruppe gelten 80 mm gemessen bei zulässiger Achslast. Elastische Teile dürfen tiefer angebracht sein, wenn sie sich nach einem Bodenkontakt wieder in ihrer ursprünglichen Anbaulage befinden.
HINWEIS: Die Praxis hat gezeigt, dass bei Fahrwerkstieferlegungen, bei welchen sehr knapp an die erforderlichen Kontrollabstandsmaße herangegangen wird, nach einiger Zeit durch das natürliche Setzen der Federn Probleme eintreten. Durch die sich dann ergebende verminderte Bodenfreiheit in Verbindung mit nicht mehr einzuhaltenden genehmigten Abstandsmaßen weist das Fahrzeug einen schweren Mangel auf. Im Zuge einer §57a- (Pickerl-) Überprüfung, als auch bei Straßenkontrollen kann kein positives Gutachten mehr ausgestellt werden.
Ersetzen des Originalfahrwerkes durch ein "Luftfahrwerk"
Gem. Erlass BMVIT-179.401/0003-IV/ST4/2015 können ab sofort auch Fahrwerksänderungen durch Luftfahrwerke für die Fahrzeugklassen M1, M1G und N1 bis zu einen höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t genehmigt werden.
Zu beachtende Punkte:
- Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn eine Freigabe des Fahrzeugherstellers, ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder ein TÜV Gutachen vorliegt.
- Einbaubestätigung durch eine Fachwerkstätte ist vorzulegen.
- Ein Fahrwerksvermessungsprotokoll ist vorzulegen.
- Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (z.B.: Scheinwerfereinstellungen, ALB-Reglerjustierungen etc.) gem. Gutachten ist zu achten.
- Die Einfederwege/Druckanschläge müssen bzw. sind so auszulegen, dass das Fahrzeug bei völliger Entlüftung des Federsystems noch lenkbar und mit 50 km/h fahrbar ist, ohne dass die Räder im Radhaus schleifen.
- Erforderliche Freigängigkeiten, gesetzliche Vorschriften über Einhaltung der Beleuchtungseinrichtungen (gem. ECE-R-48) etc. sind einzuhalten. Siehe oben Fahrwerksänderung.
- Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei einer Begutachtung vom technischen Amtsachverständigen der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik, Referat KFZ-Wesen festgelegt.