Änderungen an Fahrzeugen
Genehmigung von Änderungen an Fahrzeugen
Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, grundsätzlich jede Änderung an Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann, im Fahrzeugdokument (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Bestätigung für die Zulassung oder Datenauszug) durch das Amt der zuständigen Landesregierung eintragen zu lassen.
Dies ist im Änderungserlass des BMVIT geregelt.
Nicht anzeigepflichtige Änderungen sind in §22a (1) KDV 1967 aufgelistet.
Die Begutachtung der geänderten Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich von den Sachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in den dafür vorgesehenen Prüfstellen, oder in der Steiermark durch „Nichtamtliche Sachverständige" (in Kurzform NASV genannt), deren Berechtigungsumfang in der NASV-Richtlinie genau definiert ist.
Für das Ansuchen betreffend Änderung an Fahrzeugen, stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung: