KFZ-Landesprüfstelle
Die Kraftfahrzeug-Überprüfungsstelle des Landes Steiermark
Referat KFZ-Landesprüfstelle der Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technik
Genehmigung und Überprüfung von Fahrzeugen, Technische Gutachten, Werkstättenüberprüfungen oder andere kraftfahrtechnische Angelegenheiten gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967.
AKTUELLE INFORMATION "E-Mopeds"
Zulassungspflicht für "E-Mopeds" ab 1. Oktober 2026
Ab 1. Oktober 2026 gelten sogenannte E‑Mopeds der Fahrzeugklasse L1e‑B in Österreich als Kraftfahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mehr verwendet werden, wenn sie genehmigt, zugelassen und haftpflichtversichert sind. Für diese Zulassung ist eine Eintragung des Fahrzeuges in die Genehmigungsdatenbank mittels COC notwendig.
Das CoC - „Certificate of Conformity" beziehungsweise EU‑Übereinstimmungsbescheinigung - bestätigt, dass das konkrete Fahrzeug über eine gültige EU‑Typgenehmigung verfügt.
Daraus müssen insbesondere
- die Fahrzeugklasse L1e‑B,
- die EU‑Typgenehmigungsnummer,
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- die Bauartgeschwindigkeit sowie
- die Nenndauerleistung
hervorgehen.
Wenn Sie ein "E‑Moped" der Fahrzeugklasse L1e‑B in die Fahrzeugdatenbank eintragen lassen wollen, um dann bei einer Zulassungsstelle (zB. Versicherung) die Zulassung vorzunehmen, beachten Sie bitte:
Übermitteln Sie uns vorab eine vollständige und gut lesbare Kopie sämtlicher Seiten des CoC-Dokuments. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer im CoC muss mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer übereinstimmen.
Achtung: Eine Rechnung, Bedienungsanleitung, CE‑Konformitätserklärung, Herstellerbestätigung oder ein technisches Datenblatt ersetzt das CoC-Dokument nicht.
Ist kein CoC-Dokument vorhanden, wenden Sie sich bitte zunächst an den Verkäufer, Hersteller oder Generalimporteur und klären Sie, ob für das Fahrzeug eine EU‑Typgenehmigung besteht und ein CoC oder CoC-Duplikat ausgestellt werden kann.
Kann kein CoC-Dokument vorgelegt und keine gültige EU‑Typgenehmigung nachgewiesen werden, bleibt grundsätzlich nur die Beantragung einer
Einzelgenehmigung gemäß § 31 KFG. Dafür sind sämtliche technischen Nachweise über die Erfüllung der für die Fahrzeugklasse L1e‑B geltenden Vorschriften vorzulegen. Hierzu können insbesondere Prüfberichte und Bestätigungen eines entsprechend befugten technischen Dienstes (Ziviltechniker, Ingenieurbüro oder TÜV) erforderlich sein. Eine bloße Vorführung des Fahrzeuges reicht nicht aus.
Erfahrungsgemäß können bei derartigen Fahrzeugen die erforderlichen Nachweise für wesentliche Bauteile und Systeme häufig nicht erbracht werden. Insbesondere fehlen oftmals geeignete Prüfberichte, Genehmigungszeichen oder eindeutige Nachweise über die Vorschriftsmäßigkeit der verbauten Komponenten. Der Weg über eine Einzelgenehmigung führt daher in vielen Fällen zu keinem positiven Abschluss des Genehmigungsverfahrens. Zusätzlich ist mit längeren Wartezeiten für die Terminvergabe und die weitere Bearbeitung zu rechnen.
Wir empfehlen daher, vor einer Terminvereinbarung beziehungsweise Antragstellung zunächst das CoC-Dokument beim Verkäufer, Hersteller oder Importeur anzufordern.
Information zum Betrieb der Landesprüfstelle
Die KFZ-Landesprüfstelle in Graz ist wie bisher per E-Mail unter kfzpruefstelle@stmk.gv.at erreichbar.
Termine finden weiterhin mit vorangegangener
Terminvereinbarung statt.
Auch in den Außenstellen (Bezirke) werden Termine angeboten. Terminzuweisungen werden per E-Mail an den jeweiligen Antragsteller übermittelt.
Leider ist die Prüfstelle aufgrund der hohen Auslastung und technischer Probleme auch telefonisch nur eingeschränkt erreichbar bzw. kann es zu Ausfällen kommen. Achtung: Sie müssen mit langen Wartezeiten rechnen und obwohl die Telefonleitungen besetzt sind, ertönt im Anruf das Freizeichen.
Nutzen Sie daher die
Online-Antragstellung für Dateneingaben, Genehmigungen und Änderungen an den Fahrzeugen.
Terminvereinbarungen für behördliche Überprüfungen (Ladungsbescheid der Behörde zur Vorführung gem. §56 KFG1967) richten Sie bitte per E-Mail, mit dem Ladungsbescheid als Anlage, an kfzpruefstelle@stmk.gv.at.
- Eine Terminverschiebung ist schriftlich per Mail an kfzpruefstelle@stmk.gv.at unter Angabe der Eingangsnummer/ Geschäftszahl (GZ) mind. 3 Werktage vor dem zugeteilten Termin zu beantragen - dies hat eine Neureihung des Termins zur Folge!
- Bei Nichterscheinen muss eine Zurückziehung schriftlich bekanntgegeben werden und es ist ein neuerlicher Onlineantrag zu stellen. Dies hat eine längere Wartezeit zur Folge.
- Die Zurückziehung des Antrages ist schriftlich per Mail an kfzpruefstelle@stmk.gv.at unter Angabe der Eingangsnummer/ Geschäftszahl (GZ) bekanntzugeben.
KFZ-Landesprüfstelle
Für Fahrzeuggenehmigungen und Änderungen gemäß §31, §34 und §33 KFG in der KFZ-Landesprüfstelle Graz ersuchen wir Sie um Terminvereinbarung mittels Online-Antrag.
| Öffnungszeiten: |
| Montag–Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr |
| Terminvereinbarungen: |
| Zur Terminvereinbarung |
| Technische Auskünfte: |
| Montag–Freitag 07:00 bis 09:00 Uhr Tel.-Nr.: +43 (316) 877-4777 |
| Auskunftserteilung über den Aktenverlauf: |
| Mittwoch 09:00 bis 11:00 Uhr |
| Adresse und Kontakt: |
| Petrifelderstraße 102, 8041 Graz Tel.-Nr.: +43 (316) 877-2161 Fax-Nr.: +43 (316) 877-4730 E-Mail: kfzpruefstelle@stmk.gv.at |
Genehmigungen und Überprüfungen in den Bezirken
Genehmigungen oder Überprüfungen werden in den jeweilgen Bezirken der Steiermark, nach Terminvereinbarung mittels Online-Antrag, in angemieteten Werkstätten durchgeführt.
Leitbild der KFZ-Landesprüfstelle
Unsere Vision:
Keine Verkehrsunfälle auf steirischen Straßen durch Fahrzeuge mit technischen Mängeln.
Unsere Mission:
Die Verkehrssicherheit auf steirischen Straßen ist unser größtes Anliegen. Wir sind Vermittler zwischen BürgerInnen und den rechtlich/technischen Fahrzeugvorschriften.
Unsere Hauptaufgaben sind:
- Genehmigung von Fahrzeugen und deren Änderungen
- technische Überprüfung von Fahrzeugen
- Qualitätskontrolle ermächtigter Begutachtungsstellen („Pickerlwerkstätten")
- Beratung und Auskunft in allen fahrzeugtechnischen Belangen



