Genehmigungen von Fahrzeugen
Grundsätzliches
Wenn Sie in Österreich ein Fahrzeug zum Straßenverkehr zulassen wollen, benötigen Sie ein gültiges Fahrzeugdokument. Dies waren bisher entweder ein Typenschein, eine Einzelgenehmigung oder Bestätigung für die Zulassung. Seit 1.7.2007 kann dies auch ein Datenauszug oder eine Übereinstimmungserklärung sein.
a) Dateneingabe
b) Einzelgenehmigung
c) Bestätigung für die Zulassung
Für das Ansuchen betreffend Genehmigung von Fahrzeugen, stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung:
a) Dateneingabe
Eine Dateneingabe wird durchgeführt, wenn das Fahrzeug über eine EG-Betriebserlaubnis verfügt und nicht nennenswert vom Serienzustand verändert wurde.
Mit 1.7.2007 wurde die Österreichweite Genehmigungsdatenbank (GDB) eingerichtet. Seither können Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.
Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hiefür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik, Referat KFZ-Wesen zuständig.
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Es gibt keinen derartigen Bevollmächtigten.
Die Liste der bevollmächtigten Generalimporteure finden Sie hier. -
Der Bevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung nicht umgehend nach.
Darunter versteht man eine maximale Zeitspanne von 14 Tagen nach Zustellung der notwendigen Unterlagen. In diesem Fall ist eine Bestätigung inklusive Begründung vom Bevollmächtigten vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen:
Wie bereits oben angeführt, ist bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis grundsätzlich der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) für die Dateneingabe zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie von diesen.
Andernfalls benötigen wir:
- Antrag auf Eintragung der Daten in die Genehmigungsdatenbank.
- Nachweis über den rechtmäßigen Besitz (Kaufvertrag, Rechnung, etc.).
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugherstellers (COC-Papier) und/oder ein ausländisches Fahrzeugdokument (z.B. deutscher Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung) aus dem hervorgeht, dass dieses auf Grund einer EU-Betriebserlaubnis bzw. einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde.
- Foto des Fahrzeuges von schräg rechts hinten (Form der hinteren Kennzeichentafel und Fahrzeugfarbe muss erkennbar sein).
- Wäre bei einem Gebrauchtfahrzeug in Österreich bereits eine wiederkehrende Begutachtung (Pickerlüberprüfung) fällig geworden, ist ein positives Gutachten gem. §57a KFG 1967 vorzulegen. Siehe '}
- Gibt es einen Bevollmächtigten und dieser kommt seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist eine Bestätigung inklusiver Begründung vom Bevollmächtigten vorzulegen.
Wichtiger Hinweis für Eigenimport Wir weisen darauf hin, dass der Datenauszug (Dateneingabebestätigung) ausschließlich den Werkauslieferungszustand eines EG-typengenehmigten Fahrzeuges dokumentiert! Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug werden bei der Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank nicht berücksichtigt, da in vielen Fällen auch der ursprüngliche Genehmigungszustand des Fahrzeuges geändert wird. . Somit liegt eine „genehmigungs-, bzw. anzeigepflichtige Änderung" vor, die eine zusätzliche Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde (KFZ-Landesprüfstelle) erfordert. Dies trifft auch auf Änderungen zu, die bereits im Ausland vorgenommen wurden, auch wenn diese im ausländischen Fahrzeugdokument eingetragen sind! Bitte beachten Sie: Wurde der Auslieferungszustand genehmigungspflichtig geändert, hat der Fahrzeughalter die Änderung bei der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen. Nach Abschluss der Änderungsgenehmigung kann die Behörde die Daten in der Genehmigungsdatenbank entsprechend ändern oder ergänzen. |
b) Einzelgenehmigung
Fahrzeuge ohne EG-Betriebserlaubnis oder abgeänderte Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis müssen weiterhin vom Landeshauptmann einzeln genehmigt werden.
Es müssen die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges in Österreich bzw. in der EU geltenden Vorschriften (z.B.:Abgas,Lärm) eingehalten werden. Für Fahrzeuge, die in einzelnen Punkten von den Vorschriften abweichen, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- ausländisches Fahrzeugdokument im ORIGINAL
- Nachweis über den rechtmäßigen Besitz (Kaufvertrag, Rechnung, etc.)
- Technische Unterlagen (Betriebshandbuch, etc.)
- Sonstige Nachweise: (Abgase, Lärm, etc.). Der Umfang der erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachbearbeiter festgelegt.
- Fotos siehe Beispiele Lichtbilder
- Verzollungsnachweis bei Import aus nicht EU-Ländern