Beleuchtungseinrichtungen
Grundsätzliches zum Anbringen von zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen
Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist jedoch zu beachten, dass nicht nur der gesamte Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern, dass auch die maximale Anzahl an Leuchten und Anbringungsvorschriften welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind, einzuhalten sind.
In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder der Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte gesehen werden können muss, geregelt.
- Es muss sich um genehmigte Leuchten handeln.
- Es sind die Anbauvorschriften einzuhalten.
Beispiel:
Der Anbau von Nebelscheinwerfern an einem PKW sind in der Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE 48 geregelt. EWG - Richtlinien werden in Form von Amtsblättern in der EU veröffentlicht.
Tagfahrleuchten
"Tagfahrleuchte" ist eine nach vorne gerichtete Leuchte, die dazu dient das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.
Das ausgestrahlte Licht muss "weiß" sein.
Die Anbringung von Tagfahrleuchten ist an Fahrzeugen der Klasse M und N zulässig.
Anzahl: zwei
Abstand von außen: max. 400 mm
Höhe: min. 250 mm, max. 1500 mm über dem Boden
Elektrische Schaltung:
Leuchten für Tagfahrlicht müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist. Es muss möglich sein, die automatische Einschaltung der Tagfahrleuchten ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ein- und auszuschalten. Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich die Lichthupe betätigt wird.
Als zulässige Lichtquellen sieht das Kraftfahrzeuggesetz folgende Alternativen vor:
- (normales) Abblendlicht
- spezielles Tagfahrlicht (Anbau muss den Bestimmungen der ECE R 48 entsprechen):
- wie Tagfahrlicht geschaltetes Abblendlicht für die Verwendung bei Tag:
Die Schaltung muss wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein. Bei dieser Schaltung müssen die Begrenzungsleuchten und die Schlussleuchten sowie die Kennzeichenleuchten mit dem Abblendlicht nicht mitleuchten. - Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird.
Nebellicht darf als Tagfahrlicht verwendet werden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.
Die Schaltung kann wie beim speziellen Tagfahrlicht (siehe oben) ausgeführt sein.
Schaltungen oder Einrichtungen, die die Helligkeit des Abblendlicht auf einen für das Abblendlicht unzulässigen Wert absenken (Dimmung), sind nicht erlaubt.
Diese besondere Schaltung bzw. die Nachrüstung von Tagfahrleuchten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument.
"Tagfahrleuchen" müssen eine Genehmigung gemäß ECE R 87 aufweisen.
Erkennbar sind solche Tagfahrleuchten durch das Genehmigungszeichen RL.
Entfernen der Seitenblinker
Montage einer Scheinwerfermaske ("böser Blick")
Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.
Unterlagen:
- Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachtenanderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technische Dienste).
- Nachweis über den lichttechnischen Einfluss auf die Scheinwerfer, da die, durch EG - und ECE - Richtlinien vorgegebenen Mindestwerte eingehalten werden müssen.
- Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.
Beleuchtungseinrichtungen, die "gelbes Licht" ausstrahlen
Mit der 19. KFG Novelle (Inkrafttreten 01.08.1997) wurde der §14 KFG 1967 in Annäherung an die EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass die Lichtfarbe "Gelb" bei Fern-, Abblend- und Begrenzungslicht nicht mehr zulässig ist.
Beim Import von Fahrzeugen mit Scheinwerfern, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt wird, kann gegebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.