Scheibenfolien
Allgemeines
Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien, auch wenn es sich um Lochfolien handelt.
Anbringung:
- Es dürfen ausschließlich genehmigte Folien angebracht werden!
- Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden, ausgenommen sind Lochfolien.
- Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
- Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig
- Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
- Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen.
- Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
- Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden
- Wird auf der Heckscheibe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
- Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
- Die Kennzeichnung muss dauerhaft in der Art angebracht sein, dass sie am Einzelgegenstand (Prüfzeichen auf jeder Einzelscheibe) auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.
Siehe Erlass: GZ. BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011