Motortausch
Fall 1: Tausch des Motors auf einen der gleichen Type
a.) Ist im Genehmigungsdokument und damit auch im Zulassungsschein nur der Motortype enthalten, dann ergeben sich durch den Motortausch keine Änderungen, welche vermerkt werden müssten. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie die Bestätigung für den sach- und fachgerechten Einbau aufbewahren.
b.) Ist im Genehmigungsdokument, und damit auch im Zulassungsschein die Motornummer enthalten, dann ist diese Änderung der Zulassungsbehörde (Versicherung-Zulassungsstelle) mitzuteilen und diese nimmt die Änderungen im Genehmigungsdokument und im Zulassungsschein vor.
Unterlagen:
- Werkstättenbestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
- Nachweis typgleicher Motor
- Besitznachweis
Fall 2: Tausch des Motors auf eine andere Type
Der Tausch eines Motors gegen einer anderen Type erfordert eine neue Einzelgenehmigung. Dabei muss das Fahrzeug hinsichtlich Abgas und Betriebsgeräusch jene Bestimmungen erfüllen, welche zum Genehmigungszeitpunkt des Fahrzeuges Gültigkeit hatten (keine Verschlechterung zulässig).
Erforderliche Unterlagen:
- Originales Fahrzeuggenehmigungsdokument (Typenschein, etc...).
- Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
- Nachweis der erfüllten Abgasrichtlinien.
- Nachweis über die eingehaltene Richtlinie für Fahr- und Standgeräusch.
- Nachweis der erfüllten Bremsrichtlinie (nur bei Leistungssteigerung).
- Nachweis bezüglich der Motorleistung gemessen nach der geltenden Richtlinie.
- Nachweis bezüglich der Bauartgeschwindigkeit gemessen nach der geltenden Richtlinie.
- Einbaubestätigung von einer Fachwerkstätte.
- Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.