Landwirtschaftliche IPPC-Anlagen in der Steiermark
Was heißt das für den Betrieb einer IPPC-Anlage?
- Wer braucht welche Bewilligung?
- Welche Unterlagen sind für eine Genehmigung erforderlich?
- Was bedeutet BvT (Best verfügbare Technik?)
Wer braucht welche Bewilligung?
§15 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes gibt vor:
1. Wenn die Baubewilligung vor dem 1. November 2003 erteilt wurde, gilt die IPPC-Anlage als genehmigt, wenn der Stall konsensgemäß errichtet wurde. Ob der Bau konsensgemäß errichtet wurde bedarf jedoch einer Bestätigung, welche auf drei Arten erzielt werden kann:
b.) Benützungsbewilligung c.) Überprüfung durch die Behörde |
2. Liegt eine IPPC Genehmigung nach dem Vorgängergesetz vor, ist diese Anlage genehmigt. |
3. Anlagen, die nach dem 1. November 2003 und vor dem 1. Februar 2017 baurechtlich genehmigt wurden, dürfen ohne IPPC Bewilligung nicht betrieben werden. |
4. Alle IPPC-Anlagen, die nach dem 1. Februar 2017 errichtet, betrieben oder geändert werden, benötigen vor der Errichtung eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC Gesetz |
Folgende Graphik dient der Veranschaulichung des Genehmigungsprozesses:
Welche Unterlagen sind für eine Genehmigung erforderlich?
Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
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Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.
Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs.3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
Was bedeutet BvT (Beste verfügbare Technik?)
Die BVT-Schlussfolgerungen beschreiben die besten verfügbaren Techniken sowie die damit assoziierten BVT-Emissionswerte. Die BVT Schlussfolgerungen zur Intensivhaltung oder -aufzucht wurden am 21. Februar 2017 veröffentlicht.
Jeder Betreiber einer derartigen Anlage muss nachweisen inwieweit seine Anlage diese Vorgaben erfüllt. Er hat der Behörde innerhalb eines Jahres dies mitzuteilen. Erforderliche Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT Schlussfolgerungen durchzuführen.
Bei Neuanträgen oder Änderungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen eingehalten werden.
Die Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen wurden in Form einer Excel-Tabelle strukturiert aufgelistet. Diese BvT Tabelle gliedert sich in die vier Hauptbereiche, welche auszufüllen sind:
- Management
- Luftreinhaltetechnik
- Lärm- und Erschütterungstechnik
- Stoffflusstechnik