Landwirtschaftliche IPPC-Anlagen in der Steiermark
Was bedeuten die Abkürzungen und Begriffe?
- Umweltinspektion
- IPPC
- Relevanz der Gewerbeordnung (GewO 1994)
- Gemeinsame Anlage
- Räumlicher Zusammenhang
- Anlage
- Gemeinsam genutzte Anlagenteile
- "Altanlage"
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- BVT
- Änderungsverfahren
1. Umweltinspektion
alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
2. IPPC
Integrated = integrierte
Pollution = Verunreinigung
Prevention = Verhinderung
Control = Kontrolle
Dieser Begriff leitet sich vom englischen Originaltitel der Richtlinie (Council Directive 2008/1/EC of 15 Jannuary 2008 concerning integrated pollution prevention and control) ab. In Deutschland ist auch der Begriff "IVU" - Integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung gebräuchlich.
3. Relevanz der Gewerbeordnung (GewO 1994)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist die GewO 1994 auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden. Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören gem. § 2 Abs. 3 Z 2 das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
Auch wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird, ist das Steiermärkische IPPC-Anlagen Gesetz LGBl. 82/2021 anzuwenden.
4. Gemeinsame Anlage
Werden Tätigkeiten (in Hinblick auf Geflügel und, oder Schweinehaltung oder -aufzucht), die unter denselben Tätigkeitsbereich (Intensivhaltung oder -aufzucht) des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn
- sie den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen,
- ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen(teilen) besteht und
- Anlagenteile gemeinsam genutzt werden wie z.B. Nahrung, Wasser, Abwasser, Strom, Heizung
5. Räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen
wenn Anlagenteile ein einheitliches Erscheinungsbild ergeben oder durch gemeinsame äußere Gestaltungsmerkmale als eine Einheit zu erkennen sind bzw. trotz vorhandener etwaiger Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt wird. Ein gemeinsames Grundstück, ein gemeinsamer Zugang bzw. eine gemeinsame Erschließung der Anlagenteile können zusätzliche Indizien für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs darstellen.
6. Anlage
Eine orstfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
7. Gemeinsam genutzte Anlagenteile
Die ortsfesten Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind und von Betrieben gemeinsam genutzt werden, wie z. B. Manipulationsflächen, Lagerflächen für Wirtschaftsdünger, Abwasser- oder Abfallentsorgungseinrichtungen, Elektrizitäts-erzeugungsanlagen, Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen oder eine gemeinsame Lagerung von Nahrung, udgl. gegeben ist und zwar unabhängig vom Objekt- und Grundeigentum
8. "Altanlage"
Zur Feststellung der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen § 15 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes LGBl. 82/2021 ist die Baubewilligung heranzuziehen. Für Betriebe die vor dem 1. November 2003 nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt wurden (Altanlagen), sind Erleichterungen vorgesehen. sollte eine baurechtliche Bewilligung nicht vorliegen, können diese Erleichterungen nicht konsumiert werden
9. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Das UVP-G 2000 sieht in Abhängigkeit von der Art des Vorhabens verschiedene Verfahren vor. Soweit nicht klar ist, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, ist die UVP-Pflicht in einem Feststellungsverfahren bzw. im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen. Zuständig dafür ist die Abteilung 13 des Landes.
Beim UVP-Verfahren handelt es sich um ein reines Genehmigungsverfahren. Nach Abschluss des Verfahrens sind wieder die Materienbehörden zuständig. In den meisten Fällen werden danach auf Basis des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes LGBl. 82/2021 regelmäßig Umweltinspektionen durchgeführt werden.
10. BVT
der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern.
Siehe Was bedeutet das für den Betrieb einer IPPC-Anlage?
11. Änderungsverfahren
Wesentliche Änderung
Eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des festgelegten Schwellenwertes, wobei die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung hernzuziehen sind.
Nicht wesentliche Änderung
Sämtliche anderen Änderungen der Anlage, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinne des Abs. 3 des Stmk. IPPC-Anlagen Gesetzes anzuzeigen.