Verlust des Genehmigungsdokumentes (Typenschein, Einzelgenehmigung,...)
1) Erstzulassung nach 1.7.2007 und Daten in der Genehmigungsdatenbank vorhanden:
Diesbezügliche Information, ob dies möglich ist, erhalten Sie bei einer solchen Zulassungsstelle.
2) Andernfalls unterscheidet man folgende Fälle:
a.) Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um einen Typenschein:
Wenden Sie sich an den Fahrzeughersteller bzw. dessen Bevollmächtigten in Österreich (Generalimporteur) der den Typenschein ausgestellt hat und beantragen Sie bei ihm ein Duplikat. ( Liste der Bevollmächtigten)
Ist die Ausstellung eines Duplikat - Typenscheines durch den Fahrzeughersteller nicht möglich, so muss das Fahrzeug neu genehmigt werden.
Vorgehensweise und Unterlagen:
- Gleiche Vorgehensweise wie bei einer Einzelgenehmigung, allerdings anstelle des Fahrzeugdokumentes werden die technischen Daten in Form von Nachweisen und Unterlagen (z.B. Mustertypenschein) benötigt. Genehmigungen von Fahrzeugen
- Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich.
Sonstige Unterlagen:
- Nachweis darüber, dass die Ausstellung eines Duplikat - Typenscheines nicht möglich ist (vom
Fahrzeughersteller oder Generalimporteur).
-Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten Zulassungsbehörde
b) Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um eine Einzelgenehmigung oder eine, von einer Landesregierung ausgestellten "Bestätigung für die Zulassung":
In diesem Fall ist jene Stelle, die das ursprüngliche Genehmigungsdokument ausgestellt hat, für die Ausstellung eines Duplikates zuständig.
Beispiel:
Die ursprüngliche Einzelgenehmigung (oder Bestätigung für die Zulassung) wurde in der Steiermark ausgestellt. In diesem Fall wird das Duplikat von unserer Abteilung (Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik, Referat KFZ-Wesen) ausgestellt. In welchem Bundesland das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, ist dabei unerheblich.
Vorgehensweise und Unterlagen:
- Schriftliches Ansuchen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten Zulassungsbehörde
- Besitznachweis (z.B.: Kaufvertrag), wenn der Antragsteller nicht mit jener Person ident ist, auf welche sich die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht.
- Eine Vorführung ist nur in Einzelfällen notwendig und wird Ihnen gegebenenfalls nach der Antragstellung bekannt gegeben.
- Lichtbild(er) vom Fahrzeug
1 Lichtbild von schräg links vorne (aus der Sicht des Fahrers), und 1 Lichtbild von schräg rechts hinten (aus der Sicht des Fahrers).
Das Fahrzeug muss die Bilder möglichst ausfüllen, das Fahrzeug muss vollständig sichtbar sein, die Bilder dürfen keine anderen Fahrzeuge oder Personen zeigen und müssen eine Mindestgröße von 7 x 7cm aufweisen. Die Lichtbilder müssen das Fahrzeug im genehmigtem Zustand zeigen. Bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist nur 1 Lichtbild von schräg links vorne erforderlich.