Biozidinspektion
Im Rahmen der Biozidinspektion wird die Verkehrsfähigkeit von Biozidprodukten und behandelten Waren in der Steiermark kontrolliert.
Biozidprodukte sind Teil unseres täglichen Lebens, auch wenn wir uns dessen nicht immer bewusst sind. Wir alle verwenden immer wieder Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, antibakterielle Putzmittel, Schimmelentferner, Holzschutzmittel, Rattengifte, Ameisenfallen, Ungeziefer- und Mückensprays. Auch in Industrie und Gewerbe werden häufig Biozidprodukte, teilweise für spezielle Anwendungen, eingesetzt.
Der Begriff „Biozidprodukte" umfasst verschiedenste Produkte, welche „auf eine andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zerstören, abschrecken, unschädlich machen, ihre Wirkung verhindern oder sie in anderer Weise bekämpfen". Dazu enthalten sie einen oder mehrere Wirkstoffe.
Seit 2012 werden auch sogenannte „behandelte Waren" biozidrechtlich geregelt. Dabei handelt es sich um „Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten". Beispiele für behandelte Waren sind Textilien mit antibakterieller oder insektizider Ausrüstung, Farben mit Konservierungsmitteln, Fugenmasse mit integriertem Schimmelschutz, Fassadenfarben mit integriertem Algenschutz oder Türgriffe mit antibakterieller Beschichtung.
Das Inverkehrbringen, Auf-dem-Markt-Bereitstellen und die Verwendung von Biozidprodukten und behandelten Waren wird in Europa in der Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Gesetzliche Vorgaben für Vollzug, Überwachung und weitere nationale Themen finden sich im Österreichischen Biozidprodukte-Gesetz BGBl. I Nr. 105/2013.
Die Europäische Biozidprodukte-Verordnung regelt unter anderem die Genehmigung von bioziden Wirkstoffen auf EU-Ebene ( Liste der genehmigten Wirkstoffe) durch die Europäische Kommission sowie die Zulassung von Biozidprodukten, welche EU-weit oder auf nationaler Ebene (für Österreich durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erfolgen kann.
Zur Wirkstoffgenehmigung und Produktzulassung sind umfangreiche Unterlagen, insbesondere zu Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, vorzulegen. Durch die vorgeschriebenen Untersuchungen soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt gewährleistet werden.
Einen weiteren Beitrag hierzu leistet auch die vorgeschriebene Kennzeichnung von Biozidprodukten, welche neben den gefährlichen Eigenschaften der Produkte, Details zu Anwendungsbedingungen, Gebrauchsanleitung, Schutzausrüstung, Erster Hilfe, Entsorgung und vieles mehr umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die Produkte durch den Verwender effektiv und sicher eingesetzt werden können.
Da es sich bei der Biozid-Gesetzgebung um eine vergleichsweise junge Rechtsmaterie handelt, werden noch immer zahlreiche Übergangsregelungen tragend, welche auch noch viele Jahre lang relevant sein werden. Die Zulassung von Biozidprodukten kann nämlich erst nach Genehmigung aller enthaltenen Wirkstoffe erfolgen und viele alte Wirkstoffe sind noch nicht genehmigt. Deshalb ist von den derzeit in Österreich verkehrsfähigen Biozidprodukten erst ein kleiner Teil auch tatsächlich zugelassen. Die derzeit in Österreich zugelassenen Biozidprodukte werden im Österreichischen Biozidprodukte-Verzeichnis veröffentlicht.
Für Biozidprodukte sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten wird die Einhaltung in der Zulassung geregelt. Bei Biozidprodukten, die derzeit noch ohne Zulassung in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen, sind insbesondere die Zulässigkeit des Wirkstoffes für die entsprechende Produktart, die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gem. Art. 69 Biozidprodukteverordnung, die Verwendung von Wirkstoffen aus zulässigen Wirkstoffquellen gem. Art. 95 Biozidprodukteverordnung und die bei jeglicher Werbung (auch in Online-Shops!) anzuführenden Angaben gem. Art. 72 Biozidprodukte-Verordnung zu beachten. Für gem. Art. 3 CLP-Verordnung als gefährlich eingestufte Produkte sind weiters die Vorgaben des Art. 48 CLP-Verordnung zu Bewerbung und Online-Verkauf von gefährlichen Chemikalien, Art. 45 CLP-V zu Informationen über die gesundheitliche Notversorgung und Art. 31 REACH-V zu Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
Weiterführende Links
Detaillierte Informationen zu Biozid-Produkten finden sich unter folgenden Links: