Ermächtigte Betriebe gemäß § 57a KFG 1967
Anleitungen und Hilfestellungen zur einfachen Abwicklung
Überprüfungen der technischen Einrichtungen in Betrieben
Der Sachverständige meldet sich 1-2 Tage vor der Überprüfungen der technischen Einrichtungen im jeweiligen Betrieb an. Bitte stellen Sie sicher, dass eine fachkundige Person an diesem Tag im Betrieb anwesend ist.
Einrichtungs- und Geräteliste
Für die Überprüfungen der technischen Einrichtungen in Betrieben wurde ein Erhebungsblatt mit Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gem. §57a KFG 1967 erstellt. Dieses Formular ist vor der jeweiligen Überprüfung vollständig auszufüllen und anlässlich der Überprüfung bereitzustellen.
Das Erhebungsblatt dient der Vorbereitung und Selbstkontrolle, sowie als Auskunft über den aktuellen Stand der erforderlichen Einrichtungen und Geräte gemäß Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV). Dies dient der Effizienz und minimiert den Zeitaufwand sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für den Sachverständigen.
Was Sie am Tag der Überprüfung bereitstellen
- Erhebungsblatt vollständig vom Betrieb ausgefüllt
- Bescheid zur Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gem. §57a KFG 1967. (wenn vorhanden)
- Typenschilder, Seriennummern, Produktnummern u.ä. müssen vollständig und gut sichtbar sein.
- Alle erforderlichen Prüfbücher und Kalibriernachweise, die laut der Einrichtungs- und Geräteliste erforderlich sind
- Bei neuen Geräten ist die Bestätigung des Gerätehersteller bzw. seines schriftlich bevollmächtigten Vertreters über die Eignung gemäß Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) vorzulegen.
- Klasse L: Die Bremsprüfung ist auf einer befestigten (Asphalt, Beton), sauberen und ebenen Fahrbahn durchzuführen, welche durch Entfernungsmarkierung deutlich gekennzeichnet ist.
Übersicht: Einrichtungs- und Geräteliste ( PDF, 1.14 MB)
Revisionen dienen der Qualitätssicherung
Unter der KFG-Begutachtung gemäß § 57a versteht man die regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf deren Verkehrs- und Betriebssicherheit. Sie dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer. In der Steiermark sind rund 950 Werkstätten von offizieller Seite berechtigt, diese Begutachtungen durchzuführen.
Im Sinne einer Qualitätssicherung hinsichtlich der strengen Voraussetzungen führt die Abteilung 16 (Verkehr) gemeinsam mit der Abteilung 15 (KFZ-Landesprüfstelle, Amtssachverständigendienst) laufend Kontrollen der ermächtigen Betriebe durch. Diese dienen der Qualitätssicherung und damit auch dem Schutz all jener Werkstätten, die bemüht sind, den hohen Anforderungen der behördlichen Tätigkeit gerecht zu werden.
Somit agieren die berechtigten Begutachtungsstellen im Rahmen ihrer gesetzlichen Überprüfungstätigkeit, dem „Pickerlausstellen", für den Gesetzgeber und somit im übertragenen Sinne als Behörde.
Die Behörde ist außerdem verpflichtet, bei den zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des §57a Abs.2a KFG 1967 sowie §24 und §24a KFG 1967 durchzuführen.
Folgende Verdachtsfälle führen ebenfalls zu Revisionen:
- die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind nicht mehr gegeben
- die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist
- Begutachtungen und Prüfungen erfolgten nicht ordnungsgemäß
Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß §56 Abs.1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen sein, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß §57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.