Mit der eigenen Ladestelle Geld "machen"
Am 30. April 2018 wurde die Novelle zur Kraftstoffverordnung im Bundesgesetzblatt unter BGBl. II Nr. 86/2018 veröffentlicht. Elektrischer Strom, der für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge verwendet wird, kann als Treibhausgaseinsparung verkauft werden. Diese Treibhausgaseinsparung kann ab 100.000 kWh direkt nach Prüfung durch das Umweltbundesamt verkauft werden oder darunter über eine/n Anwendungsberechtigte/n.
Dieser vergütet die Treibhausgaseinsparung durch den für das Elektrofahrzeug verbrauchten Strom. Es werden entweder gemessene Abgabemengen oder der derzeitige Pauschalverbrauch von 1.500 kWh pro Jahr vergütet. Der zu vergütende Betrag wird für jedes Jahr im Nachhinein festgelegt. Anwendungsberechtigte bezahlen entweder einen Fixbetrag vorab oder einen variablen Kurs im Nachhinein.
Weitere Informationen gibt es in den FAQs der Kraftstoffverordnung 2012 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.