Fahrzeugtechnische Gutachten
Unsere Sachverständigen werden auch für fahrzeugtechnische Gutachten herangezogen
Im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren werden unsere Sachverständigen aufgrund ihrer Praxis und großen Erfahrung im Bereich der Fahrzeugtechnik und Kraftfahrrecht zur Abgabe von technischen Gutachten von Verwaltungsbehörden herangezogen. Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Steiermark sind unsere Sachverständigen tätig.
Menschen mit körperlichen Behinderungen bedürfen oft speziell ausgestatteter bzw. umgebauter Fahrzeuge um sicher am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Im Zuge von Beobachtungsfahrten wird festgestellt, ob und durch welche Umbauten an Kraftfahrzeugen die körperlichen Einschränkungen von FahrzeuglenkerInnen ausgeglichen werden können.
Besondere Überprüfung - Ladung durch die Behörde
Für die Besondere Überprüfung gem. §56 KFG1967 sind neben dem Fahrzeug folgende Unterlagen mitzubringen:
- den Ladungsbescheid der Behörde (dient für die Kostenbefreiung bei positivem Gutachten)
- vor Ort ist ausschließlich eine bargeldlose Zahlung möglich (Bankomatkarte, Kreditkarte)
- Zulassungsschein
- Genehmigungsdokument im Original - Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Datenauszug, Kontrollblätter, o.ä. (hinterlegte Dokumente sind rechtzeitig zu beheben)
- für Kraftfahrzeuge, bei denen ein Fahrtschreiber vorgeschrieben ist, der letzte Überprüfungsnachweis (nicht älter als 2 Jahre)
- für Kraftfahrzeuge mit Hebebühne, Ladekrane, o.ä. das Prüfbuch (letzte Eintragung nicht älter als 1 Jahr)
- für Fahrzeuge mit einem verstärkten Aufbau nach EN12642 Code XL das Prüfzertifikat (letzte Prüfung laut Angabe im Zertifikat)
- für Kraftfahrzeuge der Klasse N2 und N3 (> 3,5 t) ist eine Beladung von mind. 80 % der höchst möglichen Nutzlast erforderlich, um eine hohe Wirkung der Abbremsung am Prüfstand zu gewährleisten.
- bei unfallbeschädigten Fahrzeugen eine Bescheinigung sowie das Vermessungsprotokoll der optischen Vermessung an der Vorder- und Hinterachse.
Das Fahrzeug ist im gereinigtem Zustand und unbeladen (ausgenommen Punkt 8) vorzuführen, eingeschlagene Fahrgestellnummer, Typenschilder und Motornummer müssen vollständig und gut sichtbar sein.
Wenn bei der Überprüfung schwere Mängel festgestellt werden, ist ein Kostenersatz gem. §56 Abs.4 KFG1967 zu entrichten.