Genehmigung historischer Fahrzeuge
Grundsätzliches
- Ausstellung von Duplikaten für in Verlust geratene österreichische Fahrzeugdokumente
- Ist die Ausstellung eines oben angeführten Duplikates nicht möglich oder handelt es sich um einen Import (Fahrzeug war in Österreich nie zugelassen), ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.
Da solche Fahrzeuge nicht den derzeit geltenden Bestimmungen entsprechen, muss um Ausnahmegenehmigung angesucht werden.
Voraussetzungen
- Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein und in der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen oder Baujahr 1955 bzw. älter sein.
Hinweis:
Nicht jedes Fahrzeug, welches mindestens 30 Jahre alt ist, wird in die Liste aufgenommen.
- Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.
- Die Erhaltungszustandsbeurteilung muss zumindest 3 (= guter Allgemeinzustand,
eventuell ältere Restaurierung, unbedeutende Mängel, voll fahrbereit, keine nennenswerten Rostschäden, für eine unmittelbare Zulassung bereit) betragen. - Das Fahrzeug muss sich in originalem Zustand befinden
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugdokument
- Besitznachweis
- Technische Unterlagen:
Technisches Datenblatt, Fachliteratur, Genehmigungsdokumente von typengleichen Fahrzeugen etc. - Sonstige Nachweise:
Gutachten eines Sachverständigen für historische Fahrzeuge. - Geräuschgutachten, Baujahrbestätigung etc..
Der Umfang der erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachbearbeiter festgelegt.
Je nach Fahrzeugalter bzw. Herkunftsland können Nach/Umrüstungen, insbesondere bei Beleuchtungseinrichtungen, notwendig sein. Dies kann aber erst bei der Vorführung beurteilt werden.
Eurotax Österreich GmbH
Dresdner Straße 89, 3. Stock, Top 9
A-1200 Wien
Autopreisspiegel (APS)
Lerchenfelder Straße 121
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Einschränkungen:
Historische Fahrzeuge dürfen nur an 120 (Kraftwagen) / 60 (Krafträder) Tagen
pro Jahr verwendet werden. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen
zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wiederkehrende Begutachtung (§ 57a KFG):
Als "Historische Kraftfahrzeuge" nach den oben angeführten Richtlinien genehmigte
Fahrzeuge müssen nur alle zwei Jahre begutachtet werden.
Weitere Information finden sie auch auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums.
BMK Oldtimer Erlass - Link