Bewilligungen und Bescheinigungen
Das Referat KFZ-Wesen ist für folgende Bewilligungen und Bescheinigungen zuständig:
- 10 km/h Bescheinigung
- Bummelzüge
- Bewilligung zum Ziehen nicht zugelassener Anhänger
- COP Dokument
10 km/h Bescheinigungen
Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h dürfen in Österreich nur dann betrieben werden, wenn der Lenker eine "10 km/h" - Bescheinigung vorweisen kann. Solch eine Bescheinigung kann nach Vorführung des Fahrzeuges bei einer unserer Prüfstellen ausgestellt werden.
- Voraussetzungen für eine 10 km/h Bescheinigung:
Abmessungen:
Folgende Abmessungen müssen lt. §57 Abs. 1 KDV 1967, für eine 10 km/h Bescheinigung eingehalten werden.
· Länge: 10 m
· Breite: 2,2 m
· Höhe: 3,8 m
Bremsanlage:
Fahrzeuge mit einer 10 km/h Bescheinigung müssen lt. §57 Abs. 2 KDV 1967, mindestens eine Bremsanlage aufweisen, mit der es dem Lenker möglich ist, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Beleuchtung:
Jene Fahrzeuge müssen lt. §57 Abs. 3 KDV 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, durch zwei Leuchten anderen Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, dass die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.
Rückstrahler:
Jene Fahrzeuge müssen lt. §57 Abs. 4 KDV 1967, hinten mit mindestens zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreiecks haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, dass die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen mindestens 30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und dass die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen.
Betriebsgeräusch:
Das Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h darf lt. §57 Abs. 7 KDV 1967 den Wert von 75 dB(A), nicht überschreiten. Das Betriebsgeräusch muss nach Anlage 1c KDV 1967 gemessen werden.
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Erforderliche Unterlagen für eine 10 km/h Bescheinigung:
Nachweis über das Lärmverhalten (Betriebsgeräusch):
Ein entsprechendes Gutachten kann von einem Ziviltechniker/Sachverständigen erstellt werden. Das Lärmverhalten kann ebenfalls vom Fahrzeughersteller bestätigt werden.
Nachweis der Bauartgeschwindigkeit:
Die Bauartgeschwindigkeit kann mittels Gutachten eines Ziviltechniker/Sachverständigen oder durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Bauartgeschwindigkeit nicht veränderbar bzw. manipulierbar ist.
Besitznachweis:
Kaufvertrag, Rechnung etc.
- Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit einer 10 km/h Bescheinigung:
Kennzeichentafel lt. §97 KFG 1967 Anlage 8
Bummelzüge
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, sogenannte „Bummelzüge" bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h zu lenken. Die dafür notwendige Bewilligung kann bei der Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau beantragt werden - die Begutachtung der Fahrzeuge erfolgt durch die Sachverständigen des Referat KFZ-Wesen nach Terminvereinbarung.
Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (z.B.: Bauhütten, Abschleppachsen,...) mit Kraftfahrzeugen zu ziehen. Die dafür notwendige Bewilligung kann bei der Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau beantragt werden. Die Begutachtung der Fahrzeuge erfolgt durch die Sachverständigen des Referat KFZ-Wesen nach Terminvereinbarung.
COP-Dokument
Für die Berechnung der ÖKO-Punkte im Nutzfahrzeugbereich ist ein COP-Dokument notwendig. Die Bestätigung dieser Dokumente kann in der Zentrale Graz vorgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen:
- Vom Generalimporteur vorgedrucktes COP-Dokument
- Zulassungsschein
- Genehmigungsdokument
Für das Ansuchen betreffend Genehmigung von Fahrzeugen, stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung: