Kostenübersicht
Anfallende Gebühren:
Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten und von der Anzahl der Beilagen abhängig, welche von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. Deswegen ist eine genaue Angabe der anfallenden Kosten nicht möglich.
Die Antragsgebühren i.d.H.v. € 14,30 sind bei Antragsstellung jedenfalls zu entrichten.
Zahlungsmöglichkeiten:
Der entstandene Kostenersatz kann in der KFZ-Landesprüfstelle sowie in den Außendienststellen ausschließlich mit Bankomatkarte bzw. mit allen in Österreich gängigen Kreditkarten entrichtet werden.
Kostenübersicht im Detail
Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen:
1. | Für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug | 24 € |
2. | Für jeden sonstigen Kraftwagen oder Änhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen |
10 € |
3. | Für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen |
30 € |
4. | Für jedes Kraftfahrrad | 5 € |
Genehmigung eines gesamten Fahrzeuges bzw. Änderung an einem Fahrzeug
Fahrzeugart | Genehmigung eines gesamten Fahrzeuges | Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug |
Krafträder | ca. 85 bis 150 € | ca. 20 bis 100 € |
Omnibusse | ca. 220 bis 300 € | ca. 55 bis 200 € |
Sattelanhänger | ca. 165 bis 220 € | ca. 35 bis 160 € |
andere Anhänger | ca. 55 bis 100 € | ca. 10 bis 60 € |
PKW, LKW und andere Fahrzeuge | ca. 120 bis 200 € | ca. 30 bis 130 € |
Überprüfung von Fahrzeugen für die Zulassungsbehörde (§56 KFG 1967)
Fahrzeugart | Details zur Fahrzeugart | Kosten |
PKW | ca. 60 € | |
LKW | bis 3,5 t bis 18 t bis 26 t über 26 t |
ca. 65 € ca. 95 bis 113 € ca. 105 bis 123 € ca. 121 bis 139 € |
Anhänger, Kraftrad | bis 3,5 t über 3,5 t |
ca. 20 € ca. 40 bis 58 € |
Zugmaschinen | bis 40 km/h über 40 km/h |
ca. 40 € ca. 65 € |
Omnibusse | ca. 105 bis 123 € |
Wichtiger Hinweis!
Die Behörde kann an Stelle des gemäß §57a Abs.1 KFG1967 Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß §57 Abs.1 KFG1967 anordnen. Bei Nichtvorlage des aufgetragenen Gutachtens innerhalb der vorgegebenen Frist wird die Zulassung aufgehoben. Der Ladungsbescheid der Behörde ist jedenfalls bei der Landesprüfstelle am Tag der Überprüfung vorzulegen.
§56 Abs.4 KFG1967 auszugsweise: Wurden schwere Mängel (§57 Abs.7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß §57 Abs.4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten.
Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird, zu entrichten. („freiwillige Vorführung des Fahrzeuges")
§56 Abs.5 KFG1967 auszugsweise: Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des §57a Abs.3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.
Technische Verkehrskontrolle (§58 KFG 1967)
Fahrzeuge | Kosten |
Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen | 40 € |
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen | 25 € (pro Achse) |
höchstens jedoch (auch Fahrzeugkombinationen) | 120 € |
Krafträder | 10 € |
Lärm, Abgas | 10 € |
Wichtiger Hinweis!
Die jeweiligen Kostenbeiträge bei einer §58 KFG 1967 sind nur dann zu entrichten, wenn beim jeweiligen Fahrzeug schwere Mängel festgestellt wurden. Wurden jedoch keine bzw. nur leichte Mängel festgestellt, so ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.