Ökofonds: Unterstützung von Förderungsanträgen für Wasserstoffprojekte
1. Jänner 2025 bis 30. September 2025
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erarbeitung von Einreichunterlagen zu Förderungsausschreibungen auf Bundes- oder EU-Ebene (inkl. Studien und Beratungsleistungen) für Investitionen in die Er-richtung von Anlagen zur Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Verwendung von erneuer-barem Wasserstoff in der Steiermark.
Zwischeneinreichfristen:
- 31. März 2025
- 30. Juni 2025
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Dafür stehen in dieser Ausschreibung 500.000 EUR zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.
Bei dem Investitionszuschuss kommen folgende Förderungsgrenzen zur Anwendung:
Maximaler Förderungssatz |
|
Allgemein | 60 % |
Wenn maximal mittlere Unternehmen sich beteiligen | 70 % |
Wenn nur kleine Unternehmen oder Einzelpersonen beteiligt sind oder alle Mitglieder eines Konsortiums unter die De-minimis-Regelung fallen | 80 % |
Zusätzlich:
- Maximale Förderungshöhe je Antrag und Projektvorhaben:
- Einreichungen zu Bundesförderungen: 15.000 EUR
- Einreichungen zu EU-Förderungen: 50.000 EUR
- Maximal zwei Projektvorhaben pro Antragsteller:in werden gefördert.
- Je Projektvorhaben darf nur ein Antrag gestellt werden.
- Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung bzw. Beauftragung einzureichen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen anzufügen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Es darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
- Für denselben Förderungsgegenstand dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden.
- Mögliche EU- und Bundesförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- Für Projekte im Mobilitätsbereich sind die Angebote zur Förderungsbegleitung von klimaaktiv mobil vorrangig in Anspruch zu nehmen.
- Es müssen zur Antragstellung bereits Rohkonzepte (z. B. Projektskizzen, Vormachbarkeitsstudien oder Beratungsprotokolle von fachlich geeigneten Stellen) für das geplante Projektvorhaben vorhanden sein.
- Es muss eine Bestätigung (inkl. Angebot und Leistungsumfang) einer fachlich geeigneten Stelle vorliegen, die für gegenständliches Projektvorhaben eine Bereitschaft dieser beinhaltet, eine Studie zu erstellen bzw. Beratungsleistungen zu erbringen.
- EU: Es muss das EU-Förderungsprogramm angeführt und auf eine Ausschreibung Bezug genommen werden (open, forthcoming, closed).
- Bund: Es muss die Ausschreibung angeführt werden. Bei dem im Rahmen des gegenständlichen Projektvorhabens verwendeten Wasserstoff darf es sich ausschließlich um „erneuerbaren Wasserstoff“ handeln.
Förderungsantrag: Der Förderungsantrag ist ausschließlich online (siehe Abschnitt Förderungsinformationen und Einreichplattform) zu stellen.
Förderungsauszahlung: Die erforderlichen Unterlagen für die Förderungsauszahlung sind an online zu übermitteln. Anschließend erfolgt die Förderungsauszahlung, die an die vollständige Erfüllung der Förderbedingungen geknüpft ist.
- Ausschreibung (pdf)
- Kurzinformation (pdf)
- FAQs (pdf)
Weitere notwendige Unterlagen zum Förderungsantrag:
- Projektkonzept (docx)
- Projektdaten (xlsx)
- De-minimis-Erklärung (xlsx)
- Eidesstattliche Erklärung KMU (pdf)
Einreichplattform:
Anträge können ab 1. Jänner 2025 über ein eGovernment Onlineformular (Link folgt) eingereicht werden.
Für nähere Fragen zur Förderungseinreichung bzw. zur Förderungsabwicklung wenden Sie sich bitte an:
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 - Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Energietechnik und Umweltförderungen
E-Mail: oekofonds@stmk.gv.at