Ökofonds: Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen
1. Dezember 2024 bis 31. Oktober 2025
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Neuerrichtung von Ladeinfrastruktur auf rund um die Uhr (24/7) öffentlich zugänglichen PKW-Stellplätzen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es stehen durchgehend mindestens 3,7 kW Ladeleistung pro Ladepunkt zur Verfü-gung. Eine höhere Leistung kann in Abhängigkeit der Anzahl an Ladepunkten mittels eines Lastmanagement-Systems bereitgestellt werden.
- Die E-Stellplätze müssen über mindestens 24 Stunden ohne weitere Zusatzkosten be-reitgestellt werden. Mit diesen Zusatzkosten sind nicht die Parkgebühren eines Park-platzes oder einer Parkfläche gemeint, sondern die Befreiung von Infrastrukturbele-gungs- und Standgebühren bei AC-Ladevorgängen.
Zwischeneinreichfrist:
- 31. März 2025
Ein Förderungsantrag kann von natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts gestellt werden, solange die Errichtung der Ladestationen nicht durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtend ist.
Die Förderungsintensitäten betragen von den anrechenbaren Netto-Anschaffungskosten (Kosten für: Ladestationen, Kommunikationsmodul, Grabungsarbeiten, Zählpunkterrichtung, Netzzutritt, Netzbereitstellungsentgelt, Trafo, Elektroinstallation, Verteilerkastens) pro PKW-Stellplatz
- bis zu maximal 30 % (e5-Gemeinden, Gemeinden einer Klima- und Energiemodellregion bis zu maximal 35 %)
- bis zu maximal € 100.000,-
je nachdem, welche der beiden Obergrenzen zuerst erreicht wird.
Planungskosten werden bis zu einer Höhe von 10 % der Gesamtkosten anerkannt.
Bestehende Landes- und Bundesförderungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Dafür stehen in dieser Ausschreibung 1.000.000 EUR zur Verfügung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung.
Formale Voraussetzungen
- Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestel-lung von Anlagenteilen oder vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen, wobei der frü-heste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Dem Antrag sind die gemäß Punkt 7.1 erfor-derlichen Unterlagen anzufügen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Die Anspeisung der Anlage muss über einen eigenen Zählpunkt erfolgen.
- Der Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern bzw. Ökostrom gemäß Stromkennzeichnung der E-Control (Produktmix) oder aus eigenen Ökostrom-anlagen ist nachzuweisen.
- Die über die Anlage ausgegebenen Strommengen und die Anzahl an Ladevorgängen müssen 1 x pro Jahr auf Monats- und Ladepunktbasis an die Förderungsgeberin für 3 Jahre ab Inbetriebnahme ausgewiesen werden.
- Die geförderte Anlage muss zumindest 7 Jahre betrieben werden.
- Die Anlage muss unter www.ladestellen.at registriert werden.
- Es darf keine Überförderung von mehr als 100 % der anrechenbaren Anschaffungs-kosten erfolgen.
- Die Gesamtförderungssumme für ein und dasselbe Unternehmen darf höchstens 40 % der Gesamtmittelausstattung dieser Förderung ausmachen.
- Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse der Ausschreibung) sind ausgeschlossen.
Technische Voraussetzungen
- Der E-Stellplatz muss täglich rund um die Uhr (24/7) barrierefrei zugänglich und be-nutzbar sein.
- Die Anlage muss deutlich erkennbar und die Zufahrt beschildert sein.
- Der E-Stellplatz muss deutlich erkennbar sein.
- Jeder Ladepunkt muss eine Leistung von mind. 3,7 kW dauerhaft bereitstellen.
- Die Bezahlmöglichkeit ist jedenfalls mittels barrierefreien Direktbezahlmethoden anzu-bieten. Direktbezahlmethoden müssen ad hoc ohne jeden Zusatzaufwand (ohne Re-gistrierung) funktionieren.
- Der/Die Anlagenbetreiber:in muss die Nutzung der Ladestation zu marktüblichen Prei-sen an E-Mobility-Provider anbieten.
Förderungsantrag: Der Förderungsantrag ist ausschließlich online (siehe Abschnitt Förderungsinformationen und Einreichplattform) zu stellen.
Förderungsauszahlung: Die Beantragung der Förderungsauszahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Die für die Endabrechnung und Auszahlung erforderlichen Unterlagen (lt. Ausschreibung) sind zu übermitteln.
- Ausschreibung (pdf)
- Kurzinformation (pdf)
- FAQs (pdf)
Weitere notwendige Unterlagen zum Förderungsantrag:
- Projektkonzept (docx)
- Projektdaten (xlsx)
- De-minimis-Erklärung (xlsx)
- Eidesstattliche Erklärung KMU (pdf)
Einreichplattform:
Anträge können ab 1. Dezember 2024 über ein eGovernment Onlineformular eingereicht werden.
Dienstag, 21. Jänner 2025, 10:00 Uhr, online über Webex
- Webex-Link
- Meeting-Kennnummer (Zugriffscode): 2743 713 7694
- Meeting Passwort: ZAvp2Yptv65
Für nähere Fragen zur Förderungseinreichung bzw. zur Förderungsabwicklung wenden Sie sich bitte an:
- Energie Agentur Steiermark
MMag. Harald Messner
Telefon: +43 316 269700-40
E-Mail: office@ea-stmk.at